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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Allgemeine Lieferbedingungen der HvG Hard & Software Engineering

I. Allgemeine Bestimmungen
1.Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachstehend kurz ALB genannt) gelten für alle  Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen (nachstehend kurz Lieferungen genannt) der HvG Hard & Software Engineering, Dipl.-Ing. Jörg Hübner (nachstehend kurz HVG genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nur insoweit, als HVG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Bedingungen des AG werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen HVG nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
3. Werden im Einzelfall für bestimmte Lieferungen besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart, so gelten diese ALB nachrangig und ergänzend.


II. Preise – Verpackung – Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich „ab Lager Krefeld“ und „ ausschließlich Verpackung“ zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Leichte Verpackung, wie Kartons, etc., werden nicht zurückgenommen.
2. Die Preise sind freibleibend. Preisänderungen seitens unserer Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, werden ohne Ankündigung weitergegeben.
3. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung in EURO frei Zahlstelle HVG zu leisten. Bei Skonto-Bedingungen, die gesondert auf der Rechnung, die HVG dem AG stellt, ausgewiesen werden, gelten diese für den betreffenden Auftrag. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basis-Zinssatz fällig. Zahlungsverzug tritt nach einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist ein, auch ohne dass dem AG eine Mahnung zugestellt wird.
4. Kommt der AG in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist HVG berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG entstehen für HVG insbesondere, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
5. Der AG kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, von HVG anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.


III.  Lieferung – Lieferfristen – Verzug
1. HVG ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen.
2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit, sofern nicht HVG die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4. Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit von HVG nachweislich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
5. Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil HVG von seinen Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist HVG berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann sich HVG vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. HVG verpflichtet sich für diesen Fall, den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des AG unverzüglich zurückzuerstatten.
6. Schadensersatzansprüche des AG wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der AG kann - außer bei Vorliegen eines Sachmangels- nur im Falle einer von HVG zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen von HVG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von HVG, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des AG. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von HVG überlassen. Wird der Versand durch Verschulden von HvG verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des AG. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.


IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von HVG gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Die Wahl des Versandweges erfolgt durch HVG.


V. Eigentumsvorbehalt
1. HVG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
2. Der AG ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt HVG bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der HVG- Forderungen ab. HVG nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der AG in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für HVG vorgenommen, ohne dass für HVG hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht HVG gehörenden Sachen steht HVG der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB  das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der AG die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an HVG ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. HVG nimmt die Abtretung an.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich HVG zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HVG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen,  sowie zu diesem Zweck das Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber HVG bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten.
6. HVG verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


VI.  Sachmängel
1. Wegen unerheblicher Mängel darf der AG die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/ oder erkannte Fehler spätestens binnen 8 Tagen und zwar vor Be- bzw. Verarbeitung oder Verbindung der Ware schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HVG sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Insbesondere gilt, Sachmängelansprüche von Endverbrauchern verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach 24 Monaten und Sachmängelansprüche von Unternehmen verjähren nach 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet.
3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von HVG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Mängeln von Software gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nacherfüllung.Durch die Nachbesserung eines Sachmangels wird die Gewährleistungszeit nicht erneuert oder verlängert.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. VII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag u.ä. äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
6. Bei Mängelrügen darf der AG Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
7. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des AG gegen HVG gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen HVG nach § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziff.7 entsprechend.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VII ( Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VI geregelten Ansprüche des AG gegen HVG und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird eine Haftung von HVG bei vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz stellt der AG HVG frei für den Fall, dass HVG ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des AG , ohne Kenntnis des Endprodukts oder des Verwendungszwecks, herstellt.
4. Die Produkte von HVG dürfen ohne unsere Zustimmung nicht im medizinischen Bereich oder in der Luftfahrt verwendet werden.
5. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten von HVG gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HVG.
6. Die Verjährung der dem AG nach diesem Art. VII zustehenden Schadensersatzansprüche richtet sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist des Art. VI,  Ziff.2.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


VIII. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt stattfindet, liegt im Ermessen von HVG. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des AG. Auslieferung von Reparaturen erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung bzw. Vorkasse.


IX. Sonstige Bedingungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig, ist Krefeld. HVG ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen
2. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.
3. Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

HvG Hard & Software Engineering, Dipl.-Ing. Jörg Hübner, Westparkstr. 106, 47803 Krefeld, Stand Januar 2003

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